14.11.2022 – OLG Dresden: Keine Erstattung von Standgebühren bei Streit um Abschleppmaßnahme

OLG Dresden vom 15.9.2022, Az. 8 U 328/22

Ein Fahrzeug war unberechtigterweise auf einem privaten Parkplatz abgestellt worden. Der Eigentümer der Fläche beauftragte ein Abschleppunternehmen mit dem Entfernen des Wagens und trat die Zahlungsansprüche ab.

Bei der Abholung verweigerte der Falschparker die Zahlung, weil er der Ansicht war, die Kosten seien überhöht. Daraufhin wurde ihm das Auto nicht herausgegeben.

Es kam zu einem langwierigen Streit, der vor Gericht endete. Der Abschleppunternehmer forderte neben den Abschleppkosten in Höhe von ca. 240,- € auch Standgebühren von 15,- € pro Tag. Da der Wagen inzwischen seit 329 Tagen dort stand, war dies ein Betrag von ca. 5.000,- €

Das OLG Dresden entschied, dass die Standgebühren in dieser Höhe nicht berechtigt seien, die Abschleppkosten waren zu zahlen.

Das Gericht unterschied bei den Standgebühren zwei Zeitpunkte:

Bis zu dem endgültigen Herausgabeverlangen seien die Gebühren berechtigt, da der Betroffene durch das Falschparken die Ursache gesetzt habe, dass das Fahrzeug in Verwahrung war.

Nach dem Herausgabeverlangen sei das anders zu beurteilen, zwar habe der Abschleppunternehmer das Fahrzeug einbehalten dürfen, da die Kosten noch nicht beglichen waren. Es sei aber nicht mehr rechtmäßig aufgrund des Zurückbehaltungsrechts an den Standgebühren zu verdienen. Hier fehle es an dem ursächlichen Zusammenhang zu dem Falschparken. Das Zurückbehaltungsrecht sei auch anders sicherzustellen, es sei nicht gerechtfertigt, sich daran zu bereichern.